I Bestellung und Auftragsannahme
1. Sämtliche Bestellungen, die dem
Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen
der Annahme durch schriftliche
Auftragsbestätigung, es sei denn es handelt
sich um ein Bargeschäft.
2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten
Produkte von der Bestellung
insbesondere im Hinblick auf Material bleiben im
Rahmen des technischen Fortschritts
ausdrücklich vorbehalten, soweit die
gelieferte Ware durchschnittlich Art- und
Stoffgleich ist. Handelsübliche
Abweichungen hinsichtlich der Zusammensetzung
und
Qualität sind zu berücksichtigen und
stellen nicht-rügbare artgleiche
Abweichungen
dar.
II Lieferzeit und Lieferungsbedingungen
1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder
erforderlich ist, gilt folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind
unverbindlich, es sei denn sie sind
ausdrücklich als - verbindlicher
Liefertermin - (Fixhandelskauf) vom Lieferanten
schriftlich bestätigt worden.
2. Die Lieferung durch den Lieferanten steht
unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer
unverzügliche Mitteilung machen
falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt
der Kaufvertrag als nicht geschlossen.
Gegenüber dem Lieferanten besteht kein
Beschaffungsrisiko, soweit es nicht gesondert
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit
ist die rechtzeitige Erfüllung der vom
Käufer übernommenen Vertragspflichten,
insbesondere die Leistung der vereinbarten
Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarten
Sicherheiten.
4. Im übrigen ist der Käufer im Fall
eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzugs
zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann
berechtigt, wenn eine von ihm nach
Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von
mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen
ist. Im übrigen ist eine zu setzende Frist
nach den üblichen Handelsgewohnheiten zu
berechnen.
5. Zur Leistungserbringung vor den vereinbarten
Terminen ist der Lieferant
berechtigt, soweit er dem Käufer den
vorzeitigen Termin rechtzeitig ankündigt.
6. Die angegebenen Versandanschriften sind zu
beachten. Die Ablieferung an einer
anderen als der vom Käufer bezeichneten
Empfangsstelle bewirkt auch dann einen
Gefahrübergang auf den Käufer, wenn
diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der
Käufer trägt die Mehrkosten des
Lieferanten, die sich aus der Ablieferung an
einer
anderen als der vereinbaren Empfangsstelle
ergeben.
III Versand
1. Ist ein Versand der bestellten Ware
erforderlich, so erfolgt dieser auf Rechnung
und Gefahr des Käufers, ab übergabe
der Ware an das Transportunternehmen (CIFLieferung).
Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem
Lieferanten die Wahl des
Transportunternehmers sowie die Art des
Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch
dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten
auf den Käufer über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.
2. Verzögert sich der Versand durch Umstände,
die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr ab Vertragsabschluß auf
den Käufer über. Die durch die Verzögerung
entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen)
hat der Käufer zu tragen.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die
Sendung gegen Transportschäden zu
versichern oder versichern zu lassen, es sei
denn, eine entsprechende Verpflichtung
ist vom Lieferanten schriftlich übernommen
worden.
IV Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die
gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel,
die
einem durchschnittlichen Kunden nach üblichen
Handelsgebaren ohne weiteres
auffallen, zu untersuchen. Zu den
offensichtlichen Mängel zählen auch
erhebliche,
leicht sichtbare und nachweisbare Abweichungen
der Produktqualität der Ware. Ferner
fallen Fälle darunter, in denen eine andere
Sache oder eine zu geringe Menge geliefert
werden. Solche offensichtlichen Mängel sind
beim Lieferanten unverzüglich nach
Lieferung schriftlich zu rügen.
2. Mängel, die erst später
offensichtlich werden, müssen beim
Lieferanten
unverzüglich nach dem Erkennen durch den
Anwender gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und
Rügepflicht gilt die Warenlieferung in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4. Mängel der gelieferten Ware werden vom
Lieferanten innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab
Lieferung und nach entsprechender
Mitteilung durch den Käufer, durch
Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
durch
den Lieferanten behoben. Ist eine
Minderungsbegehr nach dem Rechtsgeschäft
untunlich, ist den Parteien unbenommen, vom
Vertrag zurückzutreten.
5. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist
wird auf das BGB verwiesen.
V Haftung für Pflichtverletzung des
Lieferanten
Unbeschadet der Bestimmungen über die
Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen,
gilt in Fällen einer Pflichtverletzung
des Lieferanten Folgendes:
1. Schadensersatzansprüche zu den
nachfolgenden Bedingungen wegen eines
Mangels kann der Käufer erst dann geltend
machen, wenn die entsprechende
rechtsgeschäftlich vereinbarte
Erklärungsfrist eingehalten wurde. Das
Recht des
Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.
2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt
nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer grob-fahrlässigen
oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm,
seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie
für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist des Lieferanten, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der
Lieferant
bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und / oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er
auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haftet der Lieferant allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
3. Der Lieferant haftet auch für
Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche
gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der
Lieferant haftet jedoch nur, soweit
die Schäden in typischer Weise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten
ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen;
dies gilt insbesondere auch für
deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der
Leistung. Soweit die Haftung des Lieferanten
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung
seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, -> 280 III i. V. m. -> 281
BGB) sowie der Verzögerungsschaden (-> 280
II i. V. m. -> 286 BGB) sind auf das
negative Interesse begrenzt. Schadensersatz
wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (-> 282 BGB) ist auf die
Höhe des vereinbarten Kaufpreises
begrenzt.
6. Ist der Käufer für Umstände,
die ihn zum Rücktritt berechtigen
würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum
Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzugs des Käufers
eingetreten, ist der Rücktritt
VI Regelungen von Beschaffungsrisiko und
Garantien
1. Der Lieferant regelt Beschaffungsrisiko und
Garantie ausdrücklich individualrechtlich
mit dem Käufer. Ansonsten gilt dieses Risko
zu Lasten des Lieferanten als nicht vereinbart,
trotz möglicher entgegenstehende AGB.
VII Preise
1. Die Preisberechnung erfolgt durch den
Lieferanten in Euro, nachrangig in USD.
VIII Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten
sind brutto Bank zu bezahlen. Ein
Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels
und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
3. Wechsel werden nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber
angenommen. Diskontierungsspesen werden vom
Lieferanten unabhängig vom
Zeitpunkt der Wechselannahme vom
Fälligkeitstag der Forderung an berechnet.
Der
Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr
für rechtzeitiges Inkasso oder
rechtzeitigen
Protest.
4. Werden Wechsel oder Schecks nicht
termingerecht durch den Bezogenen
gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt
sämtliche anderweitig bestehenden
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem
Käufer fällig. Anderweitig bestehende
Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für
den Fall, dass eine Forderung bei
Fälligkeit
nicht bezahlt ist.
5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder
eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit
Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
6. Sämtliche Forderungen des Lieferanten
gegen den Kunden, egal aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung
fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht
wird,
der gemäß gesetzlicher Bestimmungen
oder vertraglicher Bestimmungen den
Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
7. Werden zur Absicherung der Zahlungsforderung
Sicherheiten durch den Käufer
gestellt sind dieses auf erstes Anfordern bei
Zahlungsausfall auszustellen. Soweit die
Sicherheiten an weitere Bedingungen zu
knüpfen sind, sind diese
individualvertraglich
zu vereinbaren und bedürfen der
Schriftform.
IX Eigentumsvorbehalt
1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt
dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur
vollständigen Erledigung sämtlicher
aus der
Geschäftsbeziehung resultierender
Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung
über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware durch den Käufer ist nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers gestattet.
Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs
zur
Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Fall des Verkaufs der Ware im
regelmäßigen Geschäftsverkehr
tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der
Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer
etwaigen
Veräußerung der durch den Lieferanten
gelieferten Ware entstehenden Forderungen an
die Lieferanten ab. Der Käufer ist
ermächtigt, diese Forderungen solange
einzuziehen,
als er seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit
Rücksicht auf den verlängerten
Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der
jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an
Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und daher unzulässig. Der
Lieferant ist jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Käufers zu
prüfen und dessen Abnehmer von der
Abtretung zu
informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers aus dem
Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer
hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an
den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt
in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem
Käufer für die
weiterveräußerte
Vorbehaltsware berechnet hatte.
4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim
Käufer ist der Lieferant sofort unter
Übersendung einer Abschrift des
Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu
unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten
Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware
handelt.
5. übersteigt der Wert der Sicherheiten
gemäß der vorstehenden Absätze
dieser Ziffer
den Betrag der hierdurch gesicherten noch
offenen Forderungen auf absehbare Dauer
um mehr als 20 %, ist der Käufer
berechtigt, vom Lieferanten insoweit die
Freigabe von
Sicherheiten zu verlangen, als die
Überschreitung vorliegt.
6. Die Geltendmachung der Rechte des
Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen
vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware
im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich
auf die bestehende Forderung des
Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
X Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss
bestehenden Annahme ergibt, dass der
Käufer nicht kreditwürdig ist.
Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres
angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder
Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch
den Käufer oder eines erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer.
Nicht
erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen
zwischen Lieferant und Käufer handelt.
2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer
unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese
Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des
Lieferanten stehende Ware anders als im
regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers veräußert wird,
insbesondere durch
Sicherungsübereignung oder
Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen
nur, soweit
der Lieferant sein Einverständnis mit der
Veräußerung schriftlich erklärt
hat.
XI Sonstiges
1. Eine Schadensersatzhaftung aus Verletzung
von Pflichten gilt nur für solche
Schäden,
die durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung der Pflichten
verursacht wurde.
Die Haftung ist auf den Wert der Ware
beschränkt.
2. Macht eine der Vertragsparteien
Schadensersatz neben der Leistung geltend so ist
hierauf eine hiermit vereinbarte Vertragsstrafe
gemäß ->-> 341 Abs.3, 340 Abs.1, 441
Abs.1 BGB anzurechnen.
XII Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Sitz des Lieferanten ist
ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
gelten als am Sitz des Lieferanten zu
erbringen soweit individualvertraglich nichts
anderes Vereinbart wurde.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII übergreifende Bestimmungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers sind nur insoweit wirksam
vereinbart,
wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur
Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den
individualvertraglichen wie auch den
vorstehenden Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
2. Individualvertraglich vereinbarte
Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam. Bei widersprechenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehen die gesetzlichen Vorschriften vor
(salvatorische Klausel)